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Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
12.12.2013
Entscheidung
#B 4 AS 17/13 R
Bundessozialgericht 

4. Senat - Sozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage - doppelte Rechtshängigkeit - Rechtskraftwirkung einer Entscheidung in einem anderen Verfahren - sozialrechtliches Verw...

Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 59/13 vom 3.12.2013, Presse-Mitteilung Nr. 59/13 vom 12.12.2013 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 RSozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage - doppelte Rechtshängigkeit - Rechtskraftwirkung einer Entscheidung in einem anderen Verfahren - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Entgegenstehen eines gerichtlichen Vergleichs - Auferlegung von Verschuldenskosten - fehlender Hinweis auf Missbräu...
Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 59/13 vom 3.12.2013, Presse-Mitteilung Nr. 59/13 vom 12.12.2013 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 RSozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage - doppelte Rechtshängigkeit - Rechtskraftwirkung einer Entscheidung in einem anderen Verfahren - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Entgegenstehen eines gerichtlichen Vergleichs - Auferlegung von Verschuldenskosten - fehlender Hinweis auf Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und Möglichkeit einer Kostenauferlegung - mündliche Verhandlung in Abwesenheit des KlägersLeitsätzeDie Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten ist ermessensfehlerhaft, wenn dem betroffenen Beteiligten eine mündliche Belehrung des Gerichts mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gelangt.TenorDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten aufgehoben wird.Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.Tatbestand1 Im Streit stehen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von 1.11.2006 bis 31.10.2007.2 Der Kläger bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte seit dem 1.1.1995 eine 2-Zimmerwohnung, für die er eine Miete von 416,70 Euro...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 12.12.2013